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Art. 31 · Lichtverschmutzung
BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 17 · Original-PDF
1Zum Schutz vor Lichtverschmutzungen ist bei Aussenbeleuchtungen si cherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur die erforderlichen Bereiche beleuchtet und die Betriebszeiten mit techni schen Hilfsmitteln auf das notwendige Minimum begrenzt werden. Die Licht farbe ist so tief wie möglich zu halten und soll 2'000 Kelvin nicht überschrei ten.
2Leuchtende Reklamen, die Beleuchtung von Reklamen sowie beleuchtete Schaufenster sind von 24:00 bis 6:00 Uhr auszuschalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.