Art. 29 · Dach- und Fassadengestaltung
BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 16 · Original-PDF
1Die dominierende Wirkung der Dachfläche darf durch Dachaufbauten nicht verloren gehen.
2Anlagen der Haustechnik dürfen auf dem Dach angebracht werden, falls sie technisch notwendig sind. Sie sind in die Dachgestaltung einzubeziehen.
3Kamine sind bei Schrägdächern im oberen Drittel über Dach zu führen.
4Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare Terrassenfläche genutzt werden. Dies gilt auch bei Solaranlagen, es sei denn, die Solaranlage muss aus Gründen des Ortsbild- oder Denk malschutzes in die Dachfläche integriert werden.
5Bei Neu- und Umbauten sind Glas- und Fassadenflächen von Gebäuden und Anlagen von mehr als 5 m² so zu gestalten, dass sie von Vögeln als Hindernisse wahrgenommen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.