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Art. 28 · Einordnung

BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 16 · Original-PDF

1Bauten, Anlagen und Aussenräume müssen hinsichtlich Grösse, Lage, Ge­ staltung, Materialisierung und Farbgebung so gestaltet sein, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

2Eine gute Einordnung in Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassen­ bilder ist erforderlich und gilt insbesondere auch für Antennen, Einfriedun­ gen, Beschriftungen, Reklamen und dergleichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.