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Art. 22 · Zone für Camping (Ca)

BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 14 · Original-PDF

1Die Zone für Camping (Ca) ist für die Einrichtung und den Betrieb eines Campingplatzes bestimmt. Errichtung und Änderung von für den Camping­ platz erforderlichen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine überwie­ genden Interessen entgegenstehen.

2Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Der bestehende Um­ gebungsgestaltungsplan sowie das Betriebsreglement sind massgebend und anzuwenden. Anpassungen an diesen Unterlagen müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden.

3Die feste Wohnsitznahme ist nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.