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Art. 22 · Zone für Camping (Ca)
BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 14 · Original-PDF
1Die Zone für Camping (Ca) ist für die Einrichtung und den Betrieb eines Campingplatzes bestimmt. Errichtung und Änderung von für den Camping platz erforderlichen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine überwie genden Interessen entgegenstehen.
2Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Der bestehende Um gebungsgestaltungsplan sowie das Betriebsreglement sind massgebend und anzuwenden. Anpassungen an diesen Unterlagen müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden.
3Die feste Wohnsitznahme ist nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.