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Art. 18 · Zone des öffentlichen Interesses für Erholung

BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 12 · Original-PDF

1Die Zone des öffentlichen Interesses für Erholung umfasst Frei-, Grün- und Erholungsflächen für die Bevölkerung. Darauf dürfen nur kleinere Bauten und Anlagen erstellt werden, welche der Erholungsnutzung dienen. Neue Bauten und Anlagen nehmen Rücksicht auf die Besonderheit des Orts und die gewachsenen Nutzungen.

2Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäu­ deabstände dieser Zonen einzuhalten. 12 Gemeinde Unterägeri 7.1-1 2.5 Übrige Nichtbauzonen mit speziellen Vorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.