← BZO Steinhausen · Inhaltsverzeichnis

Art. 37 · Gebühren

BZO Bauordnung der Gemeinde Steinhausen · S. 14 · Original-PDF

1Für die Behandlung von Baugesuchen hat der Baugesuchstellende eine Gebühr zu entrichten.

2Die Gebührenhöhe bestimmt sich gemäss dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1), soweit die Gemeinde keine anderslautende Gebührenordnung erlassen hat.

3Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchstellenden zusätzlich zu tragen. 14 Gemeinde Steinhausen 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.