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Art. 36 · Mehrwertabgaben
BZO Bauordnung der Gemeinde Steinhausen · S. 14 · Original-PDF
1Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 20 % des Bodenmehrwerts bei Umzonungen, Auszonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11).
2Die Mehrwertabgabe fliesst in eine Spezialfinanzierung gemäss § 52d PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.