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Art. 35 · Mobilfunkanlagen

BZO Bauordnung der Gemeinde Steinhausen · S. 13 · Original-PDF

1Mobilfunkanlagen haben sich gut in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einzufügen.

2Die Gesuchsteller haben im Baugesuch die Standortwahl nachvollziehbar zu begründen. In jedem Fall ist eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. 13 7.1-1 Gemeinde Steinhausen

3Mobilfunkanlagen, die nicht mehr genutzt werden, sind zu entfernen.

4Für die Erstellung von visuell als solche wahrnehmbaren Mobilfunkanlagen gilt bei der Standortwahl folgende Prioritätenfolge: a) Erste Priorität: Arbeitszonen. Ist in diesen Zonen ein Standort nicht möglich oder nicht ausreichend, sind Standorte in der zweiten Priorität zulässig. b) Zweite Priorität: Kernzonen, Wohn- und Arbeitszonen. Ist in diesen Zonen ein Standort nicht möglich oder nicht ausreichend, sind Standorte in der dritten Priorität zulässig. c) Dritte Priorität: Wohnzonen und Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen.

5In der Bauzone mit speziellen Vorschriften Hofgelände, innerhalb und in der unmittelbaren Umgebung von Ortsbildschutzzonen sind visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen nicht zulässig.

4Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.