Art. 32 · Ökologische Ausgestaltung / Ökologischer Ausgleich
BZO Bauordnung der Gemeinde Steinhausen · S. 12 · Original-PDF
1Dem Klimaschutz und der Klimaanpassung ist im gesamten Planungs- und Bauwesen auf allen Ebenen angemessene Rechnung zu tragen.
2Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sowie bei Mehrfamilienhäusern, die neu erstellt werden, kann der Gemeinderat im Interesse des Klimaschutzes Auflagen zur Setzung, Materialisierung, Bepflanzung, Belichtung und Besonnung von Bauten und Anlagen machen.s
3Im Rahmen der Umgebungsgestaltung in den Fällen von Abs. 2 ist dem Bedarf nach ökologisch hochwertigen Natur- und Grünflächen Rechnung zu tragen. Neue Bäume sollen bevorzugt in nicht unterbauten Bereichen gepflanzt werden. Bei Pflanzungen in unterbauten Bereichen sind ausreichende Überdeckungen vorzusehen. Wege und Plätze sind möglichst mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten. 12 Gemeinde Steinhausen 7.1-1
4Der Gemeinderat fördert auch bei anderen Bauvorhaben die Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten und Saatmischungen zur Begrünung des Siedlungsgebiets. Invasive, gebietsfremde Arten sind nicht zulässig.
5Markante Einzelbäume und Baumgruppen ausserhalb des Waldes gemäss dem Zonenplan sind zu erhalten.
6Beim Fällen von Bäumen ausserhalb des Waldes gemäss dem Zonenplan kann ein alterungsfähiger Ersatz verlangt werden. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Kulturen und die Heckenpflege.
7Die Siedlungsränder, insbesondere der Übergang von der Bauzone zur Nichtbauzone, sind ökologisch wertvoll und attraktiv auszugestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.