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Art. 28 · Hindernisfreies Bauen

BZO Bauordnung der Gemeinde Steinhausen · S. 11 · Original-PDF

1Bei Überbauungen ab fünf Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 25 Arbeits-plätzen sind so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. Bei den Wohneinheiten müssen die Mehrheit der Wohnungen und bei den Arbeitsplätzen sämtliche Plätze im Innern an deren Bedürfnisse anpassbar sein. Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.