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Art. 29 · Naturschutzzonen
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 20 · Original-PDF
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege von naturnahen Pflanzenund Tiergemeinschaften, wie Riedwiesen, Trockenstandorte, Hecken und Feldgehölzen.
2Bei Naturschutzzonen von kantonaler Bedeutung ist das kantonale Recht massgebend.
3Der Gemeinderat erlässt die gemeindlichen Naturschutzzonen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.