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Art. 49 · Gebühren
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 18 · Original-PDF
1Für die Bearbeitung von planungs- und baurechtlichen Angelegenheiten ist eine Gebühr zu entrichten.
2Der Gemeinderat setzt die Gebühren fest.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.