Art. 43 · Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern
BZO Bauordnung Neuheim · S. 15 · Original-PDF
1Das Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern darf in Arbeitszonen und in gemischten Zonen nicht höher als 3.70 m, und in allen übrigen Zonen nicht höher als 3.20 m sein, gemessen ab der effektiven Gebäudehöhe.
2Die Kernzone ist in ihrer baulichen Dachstruktur zu erhalten. Flach-, Mansarden- und Tonnendächer sind nicht zugelassen.
3Wird ein Attikageschoss, mit Ausnahme von Treppen und Liftaufbauten, auf eine Länge von mehr als ⅔ der Vollgeschossfassade näher als 1.50 m zur Fassade gestellt, ist der betreffende Grenzabstand um 2.50 m zu erhöhen.
16 V. Gebühren
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