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Art. 25 · Kernzone (KA)
BZO Bauordnung Neuheim · S. 10 · Original-PDF
1Die Kernzone dient der Erhaltung des historischen Ortskerns. Sie ist für das Wohnen sowie für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
2Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten. Der Gemeinderat kann den Abbruch und Neubau bewilligen, wenn das bestehende Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder es unzumutbar ist, die Bausubstanz zu erhalten.
3Gebäude dürfen umgestaltet, erweitert, umgenutzt und mit Ergänzungsbauten versehen werden, wenn das historische Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.