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Art. 12 · Einordnung

BZO Bauordnung Neuheim · S. 8 · Original-PDF

1Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Lage, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen, das eine positive Gesamtwirkung entsteht.

2Bauten, Anlagen, Anschriften, Farbgebungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.

3In der Baubewilligung können Nebenbestimmungen, welche die Gestaltung betreffen, aufgenommen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.