Art. 4 · Richtpläne
BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 2 · Original-PDF
1Die gemeindlichen Richtpläne geben darüber Auskunft, wie sich die Gemeinde räumlich entwickeln soll. Sie legen behördenverbindliche Ziele fest.
2Gemeindlicher Richtplan, Teil Siedlung und Landschaft: Er gibt eine Übersicht über die beabsichtigte Entwicklung im Siedlungs- und Landschaftsraum und ihr Verhältnis zur kantonalen Richtplanung.
3Gemeindlicher Richtplan, Teil Verkehr: Er enthält die Grundlagen der Verkehrsführung für Fussgänger/innen, Radfahrer/innen und Motorfahrzeuge sowie das Netz des öffentlichen Verkehrs und zeigt das Verhältnis zur kantonalen Richtplanung auf.
4Quartiergestaltungspläne: Sie befassen sich mit den spezifischen Gestaltungsprinzipien eines Quartiers und dienen als Grundlage für Bebauungspläne, öffentliche Projekte sowie die Beurteilung von Arealbebauungen oder Einzelprojekten.
5Kernrichtplan: Der Gestaltungsrichtplan für die Kernzone enthält insbesondere Angaben über Strassen- und Platzräume, Gebäudeumrisse und Baufluchten, Denkmäler und Kulturgüter, Bepflanzung sowie Erschliessung und Bereiche für Fussgänger/innen.
6Der Gemeinderat erlässt die Richtpläne und führt sie bei Bedarf nach.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.