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Art. 39 · Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 15 · Original-PDF

1In den Zonen WA 3, WA 4, WA 5 und AA gelten für Verkaufsflächen folgende Bestimmungen:

a)Der Verkauf von an Ort produzierten Gütern ist zulässig, sofern er in untergeordnetem Verhältnis zur örtlichen Produktion steht.

b)Der Verkauf nicht an Ort produzierter Güter ist bis zu einer Nettoverkaufsfläche von 500 m2 bzw. maximal 20 Prozent der gewerblich genutzten Fläche eines Bauvorhabens zulässig.

c)Von diesen Einschränkungen darf im Rahmen eines Bebauungsplans abgewichen werden, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass das zusätzlich erzeugte Verkehrsaufkommen vom bestehenden Verkehrsnetz aufgenommen werden kann.

2In den Zonen WA 3, WA 4, WA 5 und AA sind Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet und geringem Verkehrsaufkommen wie Fitnesscenters und dergleichen zulässig. Ausgeschlossen sind publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet wie Multiplexkinos, Erlebnisparks und dergleichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.