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Art. 24 · Kernzone

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 8 · Original-PDF

1Die Kernzone ist für Geschäfts- und Wohnbauten bestimmt. Mässig störende Gewerbebauten sind zulässig. Entlang den Hauptstrassen und Fussgängerbereichen sind im Erdgeschoss vorwiegend publikumsorientierte Nutzungen vorzusehen. Mindestens ein Drittel der Geschossfläche ist für Wohnzwecke zu nutzen. Der Gemeinderat kann Nutzungsumlagerungen zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen.

2In den Kernzonen werden an die architektonische und städtebauliche Gestaltung bezüglich Situierung, Gliederung, Ausmass, Gestaltung, Dachform, Baumaterialien, Farbgebung und Umgebungsgestaltung besondere Anforderungen gestellt. Massgebend für die Beurteilung ist der Kernrichtplan.

3Sofern keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegen stehen, kann der Gemeinderat im Interesse ortsbaulich guter Lösungen Abweichungen von den Abstandsmassen gemäss § 38 bewilligen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.