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Art. 23 · Arbeitszone B

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 8 · Original-PDF

1Die Arbeitszone B ist ausschliesslich für Industriebetriebe bestimmt, insbesondere für solche, die wegen störender Auswirkungen in den anderen Zonen nicht zugelassen sind.

2Der Gemeinderat kann dort Verpflegungsmöglichkeiten bewilligen.

3Wohnungen für Betriebspersonal sind zulässig, soweit dessen Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

4Entlang öffentlicher Strassen sowie Grundstücksgrenzen sind angemessene Grünstreifen vorzusehen und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. Entlang von Kantons- und Sammelstrassen ist ein Grünstreifen von mindestens 10 m Breite freizuhalten und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.