Art. 13 · Lärmschutz
BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 4 · Original-PDF
1Ist im Umfeld eines Bauvorhabens in absehbarer Zeit mit zusätzlichen Lärmquellen (z. B. neuen Strassen) oder mit stark erhöhten Immissionen zu rechnen, kann der Gemeinderat im Sinne der Vorsorge eine andere Stellung und Gestaltung von Bauten oder eine andere Anordnung lärmempfindlicher Räume verlangen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Die Massnahmen müssen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein.
2Die Empfindlichkeitsstufen werden in § 38 BO resp. im Zonenplan zugeordnet.
3Innerhalb der mit einem Punktraster markierten Flächen Chlostermatt, Kirchbühl, Moos, Hammergut, Heiligkreuz und Frauental ist der bundesrechtliche Planungswert einzuhalten. Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham (ESC)
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Bauordnung vom 21. Mai 2006 (510.1)
4In der Wohnzone W3 Kirchbühl gelten folgende Einschränkungen: Innerhalb eines Streifens von 20 m ab nördlichem Rand der Strassenparzelle der Hünenbergerstrasse sind keine lärmempfindlichen Wohnräume zulässig. In einem Bereich von 20 bis 35 m ab dieser Grenze und 30 m ab der Ostgrenze des Allmendwegs sind lärmempfindliche Wohnräume nur dann zulässig, wenn Fenster, die geöffnet werden können, von der Fahrbahnachse der Hünenbergerstrasse mindestens 90 Grad abgewandt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.