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Art. 56 · Übergangsrecht

BZO Bauordnung Baar · S. 42 · Original-PDF

Wegleitung zu § 57 Abs. 2: eingehalten werden. Die maximal mögliche Nutzfläche bei einem Attikageschoss gibt in der Praxis immer 2 * Wird das Attikageschoss auf die Fassadenflucht oder näher als 1.20 m zur Fassade gestellt, so erhöht sich der minimale Grenzabstand um 1.50 m, wieder zu Diskussionen Anlass. Die Formulierung von § 54 mit der Skizze zu Abs. 2 soll für die Zukunft eine einheitliche und nachvollziehbare Rechtsanwendung sicher-

3Auf dem Dach eines Attikageschosses ist ausser technisch bedingten Anlagen keine Nutzung zulässig. * Neu gilt zu V PBG § 8 Abs. 2: Das Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn die Flächen seiner Räume mehr als 60 % jener des obersten Vollgeschosses ausmachen. Für diese Berechnung allein sind die Flächen Die weiteren Skizzen erläutern die freie Dachgeschossnutzung. sofern mehr als 2/3 der Fassadenlänge erfasst wird. 6. Abschnitt - Gebühren Wegleitung zu § 54 Abs. 2: Siehe Skizze im Anhang 1. § 56 Übergangsrecht Zu den Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt wurden und ohne Näherbaurecht den Grenzabstand nicht einhalten, muss auf Nachbargrundstücken nur der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.