Art. 34 · Ortsbildschutzzone
BZO Bauordnung Baar · S. 26 · Original-PDF
1Die Ortsbildschutzzone ist der Grundnutzung überlagert und dient der Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes, von Gebäudegruppen und Freiräumen.
2Der Bewilligungspflicht werden zusätzlich unterstellt:
a)Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen. Eine Abbruchbewilligung wird nur erteilt, wenn eine Bewilligung für einen Ersatzbau erteilt ist oder der ersatzlose Abbruch das Dorfbild nicht beeinträchtigt.
b)Umbauten und Renovationen im Innern von schützenswerten Objekten
c)Restaurations- und Renovationsarbeiten sowie Änderungen an Fassaden und Dächern wie auch die Umgebungsgestaltungen.
3Schutzobjekte sind in ihrer Substanz zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Umbauten sind zulässig, sofern keine schützenswerten Teile betroffen sind, die volumetrische und die Fassadenstruktur erhalten bleiben und eine verbesserte Nutzungs- und Raumaufteilung erreicht werden. 24
4Schutzwürdige Bauten sollen im Volumen erhalten und nach Möglichkeit nicht abgebrochen werden. Allfällige Um- oder Neubauten haben grundsätzlich den bisherigen Bauten zu entsprechen.
5Die übrigen Bauten haben sich in ihre Umgebung einzuordnen. Ferner gelten die nachfolgenden Rahmenbedingungen:
a)Einfache freistehende Baukörper haben ähnliche Dimensionen aufzuweisen, wie sie im Ortsbild vorherrschen. Für grössere, unüberbaute Flächen sind Arealbebauungen vorzusehen.
b)Die Fassaden- und Firsthöhen sind unter Bezugnahme auf die unmittelbaren Nachbarbauten im Einzelfall festzulegen. In der Regel sind im Zentrum drei, in den übrigen Zonen zwei Vollgeschosse zulässig.
c)Dachausbauten sind mit Einzellukarnen von zusammen höchstens 1/4 der Gebäudelänge gestattet. An ihrer Stelle ist ein Quergiebel gleichen Ausmasses zulässig.
d)Balkone, Erker und Dachflächenfenster sind in architektonisch begründeten Fällen zulässig.
e)Die Fensteröffnungen sind als stehende Rechtecke auszubilden.
6Die Fassadenlinien bezeichnen den baulichen Abschluss eines Aussenraumes. Hauptgebäude sind auf die Fassadenlinie zu stellen.
7Offen fliessende Bäche sind in ihrer Natürlichkeit ungeschmälert zu erhalten und in die Umgebungsgestaltung einzubeziehen. Eingedolte Bachteile sind nach Möglichkeit wieder freizulegen.
8Die Umgebungs- und Vorgartengestaltung sowie die Einfriedungen haben sich in ihren wesentlichen Elementen in die Umgebung einzuordnen und anzupassen. Für die Bepflanzung sind einheimische, ortsübliche Arten zu wählen. Beläge sind mit einer Pflästerung oder Chaussierung auszuführen. Parkplätze sind einzeln oder als kleine Gruppen anzuordnen.
9Bevor der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilt, kann er von den Gesuchstellern eine Studie verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können. 25
5Die bestehenden Naturobjekte und Freiraumelemente (Gärten, Bäume usw.) sind zu erhalten. würdigen Gebäuden und Anlagen. Alle Bauvorhaben bedürfen der Absprache
2Die drei schutzwürdigen Bauten sollen nach Möglichkeit nicht abgebrochen werden. Allfällige Um- oder Neubauten haben grundsätzlich den bisherigen
1Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Schmidhof bezweckt die Erhaltung des Gebäudeensembles und dessen Freiraum in einem Gebiet mit schutz-
–eine zweckmässige und auf das übergeordnete Strassennetz abgestimmte
3Die übrigen Bauten dürfen umgenutzt, umgebaut, einmalig um 30% erweitert oder an der bisherigen Lage ersetzt werden. Der Neubau einer Reit-
4Es sind mässig störende Nutzungen (z.B. Pferdehaltung, Gartenbau usw.) zulässig. halle ist zulässig, soweit sie sich gut in das Ensemble und die Freiraum-
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.