← BZO Zollikon · Inhaltsverzeichnis
Art. 8 · Fassadengestaltung
BZO Zollikon · S. 9 · Original-PDF
8 Bau- und Zonenordnung 1996 Art. 13 Die geschlossene Überbauung ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude anBauweise gebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Für den einseitigen Grenzbau gilt Art. 32.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.