Art. 6 · Strassenabstand
BZO Zollikon · S. 7 · Original-PDF
6 Bau- und Zonenordnung 1996 Art. 10 Ausser dem Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist auch der Abbruch von Abbruch baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung (Mauern, Treppen, Einfriedigungen etc.) bewilligungspflichtig. Unter Vorbehalt besonderer Schutzanordnungen darf er bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist. Art. 10bis In der Kernzone sind neben Wohnungen und nicht störenden Betrieben auch mässig Nutzweise störende Betriebe zulässig. Als mässig störende Betriebe gelten herkömmliche Handwerksbetriebe und vergleichbare Nutzungen, die in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden und mit der Wohnnutzung hinsichtlich Erscheinen und Verkehrsaufkommen vereinbar sind.
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