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Art. 5 · Gebäudeabstand bei brennbaren Aussenwänden

BZO Zollikon · S. 6 · Original-PDF

5 Bau- und Zonenordnung 1996 Art. 7 1Hauptgebäude haben allseitig vorspringende Satteldächer mit beidseitig gleicher Dachgestaltung Neigung von mindestens 35° und schlank gestalteten Dachgesimsen aufzuweisen und sind mit Ziegeln einzudecken. Im unteren Teil des Dachs sind konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung gestattet. Für Anbauten und besondere Gebäude nach § 49 Abs. 3 PBG können Pult- oder Satteldächer verlangt werden. 2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und einzelne Dachflächenfenster sind zulässig, sofern sie sich gut in das Ortsbild einordnen. Art. 8 1Fassadengestaltung, Materialien und Farben haben auf das Ortsbild erhöhte Fassadengestaltung Rücksicht zu nehmen. 2Es kann verlangt werden, dass die Fenster eine hochrechteckige Form und Sprosseneinteilung aufweisen. Art. 9 1Bei der Gestaltung der Gärten, Vorplätze und Einfriedigungen ist auf das Ortsbild Umgebungsgestaltung erhöhte Rücksicht zu nehmen. 2Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. 5. Schlussbestimmungen Art. 34 1Diese revidierte Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Inkrafttreten Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Auf diesen Zeitpunkt wird die bisherige Fassung der Bau- und Zonenordnung vom 3. April 1985 aufgehoben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.