Art. 3 · Umbau und Ersatzbauten
BZO Zollikon · S. 4 · Original-PDF
3. Erholungszone E III* 3Wohnzonen mit vertikaler Schraffur gemäss Art. 20 Abs. 2 sind der ES III zugeordnet. 4Lokale Abweichungen von den zonenweisen Zuordnungen sind im Zonenplan festgelegt. In den mit * bezeichneten Zonen gilt die ES III nur für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen. 3 Bau- und Zonenordnung 1996 Art. 2 1Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Massgebende Pläne Zonenplan im Massstab 1:5000 massgebend. 2Für die Kernzonen und für die Waldabstandslinien gelten die Ergänzungspläne 1:2500 und 1:500. 3. Erholungszone Art. 23bis In der Erholungszone sind Bauten und Anlagen für naturverbundene Freizeitaktivitäten Nutzweise und Sport im Freien zulässig. Art. 23ter 1In der Erholungszone beträgt die maximale Gebäudehöhe 4 m. Massvorschriften 2Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten. 3Im übrigen gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.