Art. 18 · Mehrlängenzuschlag zum Grundabstand
BZO Zollikon · S. 19 · Original-PDF
18 5.02_Anhang
Verordnung über den Schutz der Umgebung inventarisierter und geschützter Gebäude vor Beeinträchtigung durch technische Anlagen (Antennen und vergleichbare Vorrichtungen); Anhang zur Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon vom 7. Dezember 2011
Die Gemeindeversammlung hat gestützt auf § 45 ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1991 und unter Vorbehalt des eidgenössischen und kantonalen Rechts diese Verordnung als Anhang zur kommunalen Bau- und Zonenordnung erlassen. Art. 1 1Diese Verordnung bezweckt
a)den Schutz der Kernzonen
b)den Schutz des Umfeldes geschützter und inventarisierter Objekte vor Beeinträchtigungen durch Antennen und ähnliche technische Anlagen. 2Die Verordnung besteht aus den Schutzvorschriften und einem Plan im Massstab 1:5000 (Anhang). Art. 2 In den im Plan 1:5000 (Anhang) eingezeichneten Gebieten sind folgende Anlagen nicht zulässig:
a)Mobilfunkantennen, sofern sie sichtbar sind und die Masse von Empfangs- und Sendeantennen gemäss § 1 lit. i der Bauverfahrensverordnung überschreiten
b)übrige Sende- und Empfangsantennen, sofern sie sichtbar sind und die Masse von Empfangs- und Sendeantennen gemäss § 1 lit. i der Bauverfahrensverordnung überschreiten
c)sichtbare technische Anlagen, die eine vergleichbare optische Beeinträchtigung von Bauten oder Baugruppen verursachen wie Mobilfunkantennen oder Empfangs- und Sendeantennen nach lit. a und b
d)Freileitungen, sofern sie nicht zu einer Bahnanlage gehören. Art. 3 1Empfangs- und Sendeantennen gemäss § 1 lit. i der Bauverfahrensverordnung bedürfen in den im Plan 1:5000 (Anhang) bezeichneten Gebieten einer Bewilligung der Baubehörde. 2Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Antenne geschützte oder inventarisierte Objekte nicht beeinträchtigt. 3Bei überkommunal inventarisierten und durch den Kanton Zürich geschützten Gebäuden ist eine Bewilligung der Baudirektion erforderlich. Art. 4 Anlagen im Sinne von Art. 2 werden ausnahmsweise bewilligt, wenn eine Verweigerung der Bewilligung die Erfüllung einer Bundesaufgabe verunmöglichen oder übermässig erschweren würde. Ausnahmsweise bewilligte Anlagen sind unter möglichst weitgehender Schonun g geschützter oder inventarisierter Bauten zu gestalten. Art. 5 Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtskräftig bewilligt sind, haben Besitzstandsgarantie. Art. 6 Die Verordnung tritt mit deren Publikation in Kraft. Von der Gemeindeversammlung am 7. Dezember 2011 erlassen. Von der Baudirektion Kanton Zürich genehmigt am 19. Februar 2013 mit Verfügung Nr. 32/2013. Publiziert am 15. März 2013.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.