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Art. 6 · Abbruch

BZO Uetikon am See · S. 7 · Original-PDF

1Der Abbruch von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilli­ gungspflichtig.

2Eine Abbruchbewilligung für Gebäude und für bauliche Bestandteile der Umgebungs­ gestaltung wird nur erteilt, wenn ein Neubauprojekt rechtskräftig bewilligt und seine Ausführung gesichert ist, oder wenn der Abbruch das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.