Art. 40 · Umgebungsgestaltung
BZO Uetikon am See · S. 3 · Original-PDF
19 Art.
41Energieträger 19 K Sonderbauvorschriften 20 Art.
42Zentrum Riedsteg 20 L Schlussbestimmungen 20 Art.
43Ersatz bisherigen Rechts 20 Art.
44Übergangsbestimmung für Gestaltungspläne 20 Art.
45Inkrafttreten 21
Gemeinde Uetikon am See 3 Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Die Gemeinde Uetikon am See erlässt, gestützt auf §§ 45 und 88 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 (Fassung vom 1. September 1991) und unter Vorbehalt abschliessender Regelungen durch eidgenössisches und kantonales Recht, nachstehende Bau- und Zonenordnung. A Zonenordnung Art. 40 Umgebungsgestaltung
1Aufschüttungen Das gewachsene Terrain darf um max. 1.5 m aufgeschüttet werden.
2Stützmauern Stützmauern dürfen unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 1 max. 3.0 m hoch in Er scheinung treten. Höhere Stützmauern sind durch Abstufungen zu gliedern und zu begrünen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.