Art. 11 · Gestaltungsvorschriften für die Kernzone K1
BZO Uetikon am See · S. 7 · Original-PDF
1Dächer Die Dachneigungen sind den bestehenden Dachneigungen anzupassen. In der Re gel sind Schrägdächer mit Neigungen zwischen 30° und 50° alter Teilung vorzu sehen. Aufschieblinge können verlangt werden. Für untergeordnete Gebäudeteile sind auch begehbare Flachdächer in Form von Zinnen zulässig. Schrägdächer sind mit Tonziegeln einzudecken. Die Dachabschlüsse sind schlank auszubilden. Die Hauptfirstrichtung hat den Angaben im Kernzonenplan zu entsprechen. Wo keine Hauptfirstrichtung bezeichnet ist, kann sie frei gewählt werden.
Gemeinde Uetikon am See 7 Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung
2Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten sind als Giebellukarnen und Schleppgauben zulässig, soweit sie in einer guten Proportion zum Gebäude und zur Dachfläche stehen und sich in der Materialwahl in die Dachlandschaft einpassen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
3Dachflächenfenster Einzelne in der Dachfläche liegende Fenster sind bis zu einer Glaslichtfläche von max. 0.25 m2 zugelassen.
4Fassaden Grelle und ausgefallene Farben sowie reflektierende Materialien sind nicht zulässig. Grösse, Form und Proportionen der Fenster und Türen haben in einem guten Verhältnis zur Fassadenfläche zu stehen. In verputzten Fassaden sind in der Regel hochformatige Holzfenster mit Holzsprossen, Holzjalousieläden und Steineinfassungen vorzusehen.
5Terrainveränderungen Veränderungen des gewachsenen Terrains sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.
6Mauern und Einzäunungen Stützkonstruktionen sind als verputzte Mauern oder Trockensteinmauern aus zuführen. In der Regel sind Einzäunungen in Form von vertikalen Eisenstäben, Holzlatten oder Drahtgeflecht sowie mit einem Mauersockel auszubilden.
7Vorgärten und Vorplätze Bestehende Vorgärten sind zu erhalten. Für Bäume und Hecken sind einheimi sche Arten anzustreben. In der Regel sind Vorplätze mit Naturstein- oder Beton pflästerung, mit Kies oder anderen ortsbildverträglichen Belägen zu versehen. Verbundsteine mit Verzahnungen sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.