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Art. 9c · Grundmasse

BZO Stäfa · S. 14 · Original-PDF

1 Lage und Abstände der Hauptgebäude ergeben sich aus den im Quartiererhaltungszonenplan festgelegten Baubereichen.

2 Besondere Gebäude nach PBG § 273 sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.

3 Die bestehenden Bauvolumen dürfen ohne Einschränkungen um-, aus- oder wiederaufgebaut werden, sofern die gestalterischen Anforderungen gemäss Art. 9e erfüllt werden. Die Bauvolumen der Hauptgebäude in den Baubereichen dürfen gegenüber dem Zustand vom 1.7.2008 um maximal 30% vergrössert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.