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Art. 36 · Spiel- und Erholungsflächen, Freizeit- und Pflanzgärten
BZO Stäfa · S. 24 · Original-PDF
Spiel- und Erholungsflächen, Freizeit- und Pflanzgärten
1 Bei Mehrfamilienhäusern sind besonnte Spiel- und Erholungsflächen mit freiem Zugang für alle Bewohner oder Freizeit- und Pflanzgärten anzulegen. Die Grösse dieser Flächen hat insgesamt 15% der massgeblichen Grundfläche zu betragen. Davon ist mindestens ein Drittel als zusammenhängende Fläche auszugestalten. 43
2 Diese Flächen sind den Bedürfnissen entsprechend zu gestalten und ihrem Zweck dauernd zu erhalten. 44
3 In den Kernzonen können sie den Verhältnissen entsprechend reduziert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.