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Art. 25 · Ausnützungsverschiebung

BZO Stäfa · S. 20 · Original-PDF

1 Bei Arealen mit unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind in der Regel Ausnützungsverschiebungen im Ausmass von einem Zehntel möglich. Zur Erhaltung von Altbauten, Bäumen und Gärten sowie bei besonders guter Gestaltung sind höhere Ausnützungsverschiebungen zulässig.

3.2 Terrassenhäuser

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.