Art. 14 · Grosser und kleiner
BZO Stäfa · S. 17 · Original-PDF
Grundabstand
1 Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete Hauptfassade.
2 Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.
3 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten in der Zone W2/1,0 sind aus Gründen des Aussichtsschutzes zwischen den Gebäuden ein Streifen von 12 m freizuhalten und sichtbehindernde Elemente wie Mauern und Blenden über 1,4 m Höhe (ab Trottoirniveau gemessen) nicht zulässig.
Art. 14a 23
1 Misst in den Zonen W2/1,0, W2/1,4, W2/1,6, W2/1,9 eine Fassadenlänge mehr als 25 m und in den Zonen W3/2,4 und WG3/2,4 mehr als 35 m, so ist der Grenzabstand um die Hälfte der Mehrlänge bis auf maximal 10 m zu vergrössern. Mehrlängenzuschlag
2 Bei der Berechnung der für die Mehrlängenzuschläge massgeblichen Fassadenlängen werden die Fassadenlängen von Gebäuden zusammengerechnet, wenn
–in den Zonen W2/1,0, W2/1,4, W2/1,6, W3/2,4, WG3/2,4
ein Gebäudeabstand von 10 m unterschritten wird.
–in der Zone W2/1,9 ein Gebäudeabstand von 8 m unter-
schritten wird.
9 Suter • von Känel • Wild • AG
Ortsplanungsrevision Stäfa Bau- und Zonenordnung
Art. 15 24
Herabsetzung des Grundabstandes bei nicht beanspruchter Gebäudehöhe
1 ...
Art. 16 25
Gewerbeerleichterung
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