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Art. 8 · Neubauten

BZO Oetwil am See · S. 7 · Original-PDF

1In der Kernzone K1 sind Neubauten zulässig.

2Für Neubauten gelten die folgenden Grundmasse:

a)Vollgeschosse max. 3*

b)Dachgeschosse max. 1

c)Fassadenhöhe (traufseitig) max. m 10.5*

d)Fassadenhöhe Schrägdach (giebelseitig)

max. m

15.0* unter Beachtung der Dachneigung lit. j)

e)Gebäudelänge max. m 30.0

f)Kleiner Grenzabstand max. m 3.5

g)Grosser Grenzabstand max. m 6.0

h)Grünflächenziffer mind. % 20 i) Dachneigung mind. max. 30° 45° * unter Vorbehalt Art. 8 Abs. 4 BZO

3Der Gemeinderat kann tiefere Grünflächenziffern gestatten, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder betriebliche Anforderungen vorliegen und die Grundstücksnutzung durch die Grünflächenziffer gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. h) unverhältnismässig erschwert würde.

4In der Kernzone Gusch sind zwei Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss erlaubt. Die Fassadenhöhe beträgt:

Traufseitig gemessen 7.5 m Giebelseitig unter Beachtung der Dachneigung nach Art. 8 Abs. 2 lit. i) gemessen 12.5 m

5In den Kernzonen Weiler sind, ausser Um- und Ersatzbauten gemäss Art. 5 BZO sowie einzelne Kleinbauten und Anbauten, keine Neubauten zulässig.

5In den Kernzonen Weiler sind, ausser Um- und Ersatzbauten gemäss Art. 5 BZO sowie einzelne Kleinbauten und Anbauten, keine Neubauten zulässig.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.