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Art. 52 · Zweck

BZO Oetwil am See · S. 20 · Original-PDF

Die Sonderbauvorschriften haben zum Ziel, die quartierbildverträgliche Verdichtung und Erneuerung des Gebäudebestands zu ermöglichen und attraktive Freiräume zu fördern. Überdies bezwecken sie, die etappenweise Erneuerung altrechtlicher Gesamtüberbauungen und Arealüberbauungen zu ermöglichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.