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Art. 51 · Voraussetzungen

BZO Oetwil am See · S. 19 · Original-PDF

1. Bauvorhaben, die nach den Sonderbauvorschriften erstellt werden, haben gegenüber der Regelbauweise wesentliche Vorzüge zu erfüllen. Wesentliche Vorzüge sind:

a)besonders gute Gestaltung der Bauten, Anlagen und der Umgebung inklusive des Übergangs zum öffentlichen Raum mit differenzierten ortsbaulichen Bezügen;

b)koordiniertes und funktionales Gesamterschliessungssystem; c) punktuell begrünte, aufenthaltsfreundlich gestaltete und mehrheitlich öffentlich zugänglichen Freiflächen im Ausmass von mindestens 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche (die Fläche darf der Spiel- und Ruhefläche gemäss Art. 46 BZO angerechnet werden);

d)ausgewogenes Nutzungskonzept mit attraktiven Erdgeschossnutzungen;

e)energieeffiziente Bauweise mit minimalem Einsatz fossiler Energie.

2. Der Gemeinderat kann die Anforderungen in Vollzugsrichtlinien konkretisieren.

3. Projekte, die nach den Sonderbauvorschriften bewilligt werden, setzen ein Modell, ein Material- und Farbkonzept sowie eine zustimmende Beurteilung eines durch den Gemeinderat bestimmten Fachgutachters voraus. 19 B Sonderbauvorschriften für die Wohnzone W3

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.