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Art. 16 · Abbruch
BZO Oetwil am See · S. 9 · Original-PDF
Alle Abbrüche von Gebäuden, Gebäudeteilen und Bestandteilen der Umgebung sind bewilligungspflichtig. Eine Abbruchbewilligung wird erteilt, wenn die Erstellung eines Ersatzbaus oder eines Neubaus gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.