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Art. 14 · Umgebungsgestaltung

BZO Oetwil am See · S. 9 · Original-PDF

1Die traditionellen Elemente der Umgebungsgestaltung wie Vorgärten, Nutzgärten, Brunnen, Einfriedungen, Mauern, Zäune und dergleichen sind bei Um-, Ersatz- und Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen bzw. sinngemäss zu ergänzen und weiterzuführen.

2Die im Kernzonenplan schematisch abgegrenzten Strassen-, Platz-und Hofbereiche sind als prägende Elemente des Ortsbildes zu erhalten respektive gestalterisch aufzuwerten. Es sind kernzonentypische Materialien zu verwenden. Bei öffentlichen Infrastrukturprojekten und privaten Bauvorhaben ist eine auf den jeweiligen Gebietscharakter abgestimmte Gestaltung der Strassenräume, Wege und platzartigen Bereiche sicherzustellen.

3Die in den Kernzonenplänen schematisch abgegrenzten Freiräume sind als prägende Elemente des Ortsbildes zu erhalten. Sie dürfen nicht mit oberirdischen Gebäuden überbaut oder als Abstellplätze genutzt werden. Flächengleiche Arrondierungen können bewilligt werden.

4Es sind ortsübliche Einzäunungen und Pflanzen zu verwenden.

5Am massgebenden Terrain darf nur wenig verändert werden. Die Gebäude sind so ins Terrain einzufügen, dass für deren Zugänglichkeit nur unbedeutende Aufschüttungen oder Abgrabungen nötig sind.

6Bei Neubauten sind offene Abstellplätze lediglich als Besucher- und Kundenabstellplätze zulässig. Garagen und Abstellplätze sind unauffällig einzupassen.

7Die in den Kernzonenplänen Weiler bezeichneten Bäume oder Baumgärten sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.