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Art. 65 · Geltungsbereich

BZO Meilen 1997 · S. 27 · Original-PDF

Die im Zonenplan speziell bezeichneten Industrie- und Gewerbezonen können gemäss Bauordnung oder den nachfolgenden Sonderbauvorschriften im Sinne der §§ 79 ff PBG überbaut werden:

a)Zusätzlich zu den Nutzweisen gemäss Art. 35 sind Wohnungen im Umfang von höchstens 25 % der realisierten Baumasse zulässig.

b)Es gelten die Grundmasse der betreffenden Industrieoder Gewerbezonen.

c)Für neue Wohnnutzungen sind bezüglich Lärmimmissionen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte zu ergreifen.

d)Von den Sonderbauvorschriften darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen jeweils durch einen Gestaltungsplan sichergestellt wird, der eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Bauzonenfläche von mindestens 2'000 m2 umfasst.

e)Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bau- und Zonenordnung einschliesslich der vorstehend festgelegten Erleichterungen nicht überschreiten, bedürfen lediglich der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung des Regierungsrates. B. Wohnzonen und Mischzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.