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Art. 6 · Neubauten

BZO Meilen 1997 · S. 8 · Original-PDF

a)Zulässigkeit

2In den Kernzonen Weiler sind ausser Um- und Ersatzbauten gemäss Art. 5 und einzelnen Kleinbauten und Anbauten keine Neubauten zulässig.

3Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen sowie die Vorgaben des übergeordneten Rechts, namentlich die Gewässerschutzgesetzgebung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.