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Art. 5 · Umbauten und Ersatzbauten

BZO Meilen 1997 · S. 7 · Original-PDF

Seite 7 / 30 Bau- und Zonenordnung 2020

–grau bezeichnete Gebäude

2Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäudevolumen sind für das Ortsbild besonders wichtig. Für Um- und Ersatzbauten gelten die durch das bisherige Gebäudeprofil gebildeten Masse. Die Baubehörde kann untergeordnete Abweichungen bewilligen, wenn dies eine Verbesserung des Ortsbilds bewirkt und das bisherige Gebäudeprofil in den Grundzügen erkennbar bleibt. Grössere Abweichungen können gestützt auf Art. 16 bewilligt werden.

3Die in den Kernzonenplänen grau bezeichneten Gebäude dürfen abgebrochen, umgebaut oder ersetzt werden. Die Baubehörde kann untergeordnete Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil bewilligen. Bei grösseren Abweichungen gelten in den Kernzonen K2 und K3 die Bestimmungen für Neubauten.

4Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen sowie die Vorgaben des übergeordneten Rechts, namentlich die Gewässerschutzgesetzgebung.

1In den Kernzonen K2 und K3 sind Neubauten in den Gebieten zulässig, in denen die Neubauvorschriften zur Anwendung gelangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.