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Art. 43 · Erleichterungen
BZO Meilen 1997 · S. 19 · Original-PDF
1Die zonengemässe Baumassenziffer kann um höchstens einen Zehntel erhöht werden.
2Die zonengemässe Fassadenhöhe darf um maximal 3.3 m erhöht werden, wobei dieses Mass zugleich als Gesamthöhe gilt.
3Die zulässige Gebäudelänge darf um höchstens 50 % erhöht werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.