Art. 3 · Massgebende Pläne 1 Folgende Pläne sind massgebend
BZO Meilen 1997 · S. 7 · Original-PDF
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a)Der Zonenplan im Massstab 1:5000 für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen;
b)die Kernzonenpläne im Massstab 1:1000 für Kernzonen;
c)die Quartiererhaltungszonenpläne im Massstab 1:500 für Quartiererhaltungszonen;
d)die übrigen Ergänzungspläne im Massstab 1:1000 oder 1:500 für die Wald- und Gewässerabstandslinien, den Baumschutz sowie für den Aussichts- und Ansichtsschutz.
2Die rechtsverbindlichen Pläne sowie die Inventare des Natur- und Heimatschutzes liegen bei der Baubehörde auf.
3Für den genauen Verlauf der Festlegungen gilt der entsprechende Datensatz im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). III. Zonenvorschriften (Bauzonen) A. Kernzonen
1Die Kernzonen K2 und K3 bezwecken die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung und Weiterentwicklung der vorhandenen Kernzonenstrukturen. Sie sollen ortsbildgerechte Umund Neubauten gewährleisten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.