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Art. 29 · Grenzabstände im Allgemeinen

BZO Meilen 1997 · S. 16 · Original-PDF

2Für die übrigen Gebäudeseiten gilt der kleine Grundabstand.

1In den Wohnzonen mit Gewerbeanteil sind mässig störende Betriebe zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.