Art. 1b · Mehrwertausgleich1
BZO Meilen 1997 · S. 5 · Original-PDF
1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.
2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 2'000m2.
3Die Mehrwertabgabe beträgt 20 % des um Fr. 100'000.– gekürzten Mehrwerts.
4Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.»
1Ergänzt mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 9. Dezember 2024 Seite 5 / 30 Bau- und Zonenordnung 2020 II. Zonenordnung (Zonen, Zonenplan und Ergänzungspläne)
1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen oder regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.