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Art. 1 · Ortsbauliche

BZO Meilen 1997 · S. 5 · Original-PDF

Grundhaltung

2Der Gemeinderat kann themenspezifische Vollzugsrichtlinien erstellen.

3Der Gemeinderat setzt für die Beratung und Beurteilung von Gestaltungsfragen eine Fachkommission (Baukollegium) ein oder zieht namentlich bei Fragen des Denkmal- und Ortsbildschutzes Fachexperten bei. Die Baubehörde zieht die Fachkommission insbesondere bei relevanten Bauvorhaben in den Kernzonen, den Quartiererhaltungszonen, den Zentrumszonen und bei der Beurteilung von Gestaltungsplänen, Arealüberbauungen und Bauvorhaben, die nach den Sonderbauvorschriften realisiert werden, bei.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.