Art. 32 · Grenzabstände
BZO Herrliberg · S. 3 · Original-PDF
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a)Grundregeln 17 Art. 33 b) Abstand von unterirdischen Bauten gegenüber Strassen
und Wegen 17 Art. 34 c) Strassen- und Wegabstand in den Kern- und Zentrumszonen 17 Art. 35 d) Mehrlängenzuschlag 18 Art. 36 e) Grenzbau 18 Art. 32
Grenzabstände
a)Grundregeln 1 In der Zone W2/1.0 sind mit den beiden am meisten gegen Süden gerichteten prägenden Fassaden grosse Grundabstände einzuhalten. In den übrigen Wohnzonen und in der Zentrums- und den Kernzonen Dorf kann die Fassade, welche den grossen Grundabstand einhalten muss, frei gewählt werden, wenn sie nach dem Sektor Ost-Süd West gerichtet ist und es sich um eine das Gebäude prägende Fassade handelt. 2 Mit den übrigen Fassaden sind kleine Grundabstände einzuhalten. 3 Kleinbauten und Anbauten haben einen Grenzabstand von 3.50 m einzuhalten, sofern sie nicht als Grenzbau erstellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.