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Art. 31 · Garagen mit mehr als 50 m2 Nebennutzfläche
BZO Herrliberg · S. 17 · Original-PDF
Garagen mit mehr als 50 m2 Nebennutzfläche Für freistehende, angebaute oder vorspringende Garagen, Autounterstände und überdeckte Garagenzufahrten mit mehr als 50 m2 Nebennutzfläche, deren Gesamthöhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht überschreitet, gelten die Bestimmungen für Kleinbauten und Anbauten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.