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Art. 9a · Grundmasse

BZO Thalwil · S. 13 · Original-PDF

1In der Zentrumszone gelten folgende Vorschriften:

–Gewerbenutzung im Rahmen des zulässigen Gebäudeprofils unbeschränkt;

–Wohnnutzung bis max. 2/3 der realisierten, anrechenbaren Geschossfläche (inkl. Unter- und Dachgeschosse); Abweichungen können für zu Wohnnutzung geeignete Randlagen oder spezielle Nutzungen mit z.B. überhohen Räumen zugelassen werden.

–Vollgeschosse max. 4

–anrechenbare Untergeschosse max. 1

–anrechenbare Dachgeschosse max. 1

–Firsthöhe max. 5.50 m

–Gebäudehöhe max. 13.50 m

–Grenzabstand min. 5.00m

2Anstelle eines Dachgeschosses ist ein 5. Vollgeschoss mit Flachdach zulässig. Dieses ist mindestens an der Hauptfassade zum öffentlichen Raum hin bündig anzuordnen. Die zulässige Gebäudehöhe erhöht sich auf 16.50m. Über dem 5. Vollgeschoss sind nur noch kleinere technisch bedingte Aufbauten zulässig oder ein Technikgeschoss unter Einhaltung des zulässigen Gebäudeprofils für Attikageschosse.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.